Entwurf neue Satzung

 Am Dienstag, dem 13. September 2022, findet die diesjährige Mitgliederversammlung mit Satzungsänderung
und Neuwahl des Vorstands statt. Der NABU Zweibrücken ist ein „nichteingetragener Verein“. Damit ist er in
fast allen Punkten einem e.V. gleichgesetzt. Es gibt aber haftungsrechtliche Unterschiede und deshalb hat
der Vorstand beschlossen, die Aufnahme im Vereinsregister zu beantragen. Für diesen Schritt brauchen wir
die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Hier ist der Entwurf der neuen Satzung. Die Änderungen gegenüber der jetzigen Satzung sind rot markiert.
Gerne schicken wir Ihnen eine Kopie als Brief oder E-Mail-Anhang.
Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.
Naturschutzbund-Gruppe Zweibrücken e.V. (NABU Zweibrücken e.V.)
Präambel
Der NABU Zweibrücken e.V. vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich
und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.
Der NABU Zweibrücken e.V. bildet mit seinen Mitgliedern und Einrichtungen eine demokratisch
organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder und Einrichtungen des NABU Zweibrücken e.V.
erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser
Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.
§ 1 Name, Sitz und Logo
(1) Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland), Naturschutzbund-Gruppe
Zweibrücken e.V., mit der Kurzfassung NABU Zweibrücken e.V..
Der Verein wurde am 17.02.1984 als Ortsgruppe Zweibrücken des Deutschen Bundes für Vogelschutz
gegründet. Ab 1992 wurde er nach der Umbenennung des DBV in Naturschutzbund Deutschland (NABU)
„NABU-Gruppe Zweibrücken“ genannt. Der Verein soll 2022 in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zweibrücken. Er ist die regional arbeitende Untergliederung des NABU
e.V. und des NABU Rheinland-Pfalz e.V., erkennt die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes an
und ist an deren Beschlüsse gebunden. (Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das
Vermögen der NABU-Gruppe betreffen).
(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU Zweibrücken e.V.. Die Nutzung
des Logos außerhalb des Verbandes kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes
erfolgen.
(4) Der regionale Zuständigkeitsbereich wird vom Landesverband im Einvernehmen mit den NABUGruppen
festgelegt und den NABU-Gruppen schriftlich mitgeteilt.
Als Zuständigkeitsbereich des NABU Zweibrücken e.V. wird das Gebiet der Stadt Zweibrücken, der
Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land und der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben
festgelegt.
§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck des NABU Zweibrücken e.V. ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des
Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die
Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten
Bereichen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und
Pflanzenwelt, Schutz von Lebensräumen, gegebenenfalls durch Grunderwerb sowie das Eintreten für den
Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
(b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
(c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
(d) das öffentliche Vertreten und die Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch
Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch
Publikationen und Veranstaltungen,
(e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das
Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für
den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das
Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
(f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,
(g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen
und die Mittelweitergabe an in- und ausländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 2 der
Abgabenordnung,
(3) Der NABU Zweibrücken e.V. ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als
verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet
den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Alter, Glauben, sozialer
Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten
offenbaren, können wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der NABU Zweibrücken e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der NABU Zweibrücken e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des NABU Zweibrücken e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach
ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des NABU Zweibrücken e.V..
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Zweibrücken e.V. fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden
sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist
dem Bundesverband geschuldet. Der NABU Zweibrücken e.V. erhält daraus zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben den von der Landesvertreterversammlung festgesetzten prozentualen
Anteil, sofern der steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.
(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Zweibrücken e.V. keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Für den Verein rechtsgeschäftlich
Handelnde haften neben dem Verein persönlich, sofern sie mit dem Vertragspartner keinen
Haftungsausschluss vereinbart haben.
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart/die Kassenwartin verantwortlich.
(3) Die Jahresrechnung wird durch zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen geprüft, die von der
Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die
Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Kassenprüfung durch den
Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte ist jederzeit zulässig.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
(2) Der NABU Zweibrücken e.V. bietet folgende Mitgliedsformen:
(a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichten.
(b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU Bundesverbandes
ernannt.
(c) Korporative Mitglieder.
(d) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
(e) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem
vollendeten 27. Lebensjahr.
(f) Familienmitglieder. Der Partner/die Partnerin eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen
Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied
werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im
Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im
Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu
besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. An Wahlen und Abstimmungen
können nur die Mitglieder des NABU Zweibrücken e.V. teilnehmen.
(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand des NABU
Zweibrücken e.V. oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium des
Bundesverbandes. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des
Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem NABU Rheinland-Pfalz.
(5) Die Mitgliedschaft im NABU Zweibrücken e.V. begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im NABU
Rheinland-Pfalz und im Bundesverband.
(6) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied
sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle
Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich
wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
(7) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt
mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.
(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete
Beitragszahlungen besteht nicht.
(c) durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes
gegen die Ziele des NABU.
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des Bundesverbandes bei Nichtzahlung
des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
(e) durch den Tod des Mitglieds.
Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen
Familienmitgliedschaften.
(8) Der NABU Zweibrücken e.V. betreut und vertritt die Mitglieder des NABU e.V. in seinem regionalen
Zuständigkeitsbereich. Mitglieder aus anderen Bereichen können auf deren Wunsch im NABU
Zweibrücken e.V. geführt werden.
§ 7 Naturschutzjugend im NABU
(1) Der NABU Zweibrücken e.V. kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU“
(Naturschutzjugend im NABU) Zweibrücken unterhalten.
(2) Die NAJU Zweibrücken regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung in eigener
Verantwortung. Sie verwendet das Logo der NAJU mit dem regionalen Zusatz Zweibrücken.
(3) Die NAJU Zweibrücken entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener
Zuständigkeit unter Beachtung der Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts.
(4) Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmt sich die NAJU Zweibrücken
mit dem Vorstand des NABU Zweibrücken e.V. ab.
(5) Die NAJU Zweibrücken ist an die Beschlüsse und Weisungen des NABU Zweibrücken e.V. gebunden.
Eine Vertretung nach außen darf nur in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand des NABU Zweibrücken
e.V. erfolgen.
§ 8 Organe
Organe des NABU Zweibrücken e.V. sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Zweibrücken e.V.. Sie ist insbesondere
zuständig für:
(a) die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
(b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes, und die Entlastung des Vorstandes,
(c) die Änderung der Satzung,
(d) die Auflösung des NABU Zweibrücken e.V..
(2) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
(3) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des NABU Zweibrücken e.V. eingeladen und
stimmberechtig.
(4) Der Vorstand lädt die Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich (per
Brief oder E-Mail) oder durch Bekanntgabe in der lokalen Presse „Die Rheinpfalz“ ein. Sollte der
Einladung keine Tagesordnung beigefügt sein, kann sie im Internet unter www.nabuzweibruecken.
de eingesehen oder beim Vorstand in Schriftform angefordert werden. Die schriftliche
Form ist gewahrt, wenn die Einladung im jährlichen Mitteilungsblatt des NABU Zweibrücken integriert ist
und an die Mitglieder verschickt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von ihm
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem
Stellvertreter/der Stellvertreterin und bei dessen/deren Verhinderung von einem/r durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin geleitet.
(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht
über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach dem Bericht der
Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und der Aussprache beschließt die Versammlung über die Entlastung
des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Die Amtsdauer
der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen ist mit der Amtsdauer des Vorstandes identisch.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen; sie sind den Mitgliedern vor der
Mitgliederversammlung nicht mehr bekannt zu geben. Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist
eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung
gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.
Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind nach
Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig.
Anträge zur Tages- oder Geschäftsordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit
zulässig.
(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen. Dieses wird vom Protokollführer/in und vom Versammlungsleiter/in unterschrieben.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des NABU Zweibrücken e.V. setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Schriftführer/in
sowie nach Bedarf
e) dem/der Sprecher/in der NAJU Zweibrücken
f) den Beisitzern/Beisitzerinnen
(2) Der Vorstand vollzieht die rechtmäßigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die
Geschäfte nach dieser Satzung.
(3) Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende;
jede/r kann für sich allein den Verein vertreten. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinschaftlich.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Die
Beisitzer/Beisitzerinnen können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.
(5) Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im
Amt. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder vorausgehenden
Mitgliederversammlung sind zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitgliederversammlung wählt für
den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Scheidet der/die Vorsitzende aus, so wird der/die
stellvertretende Vorsitzende mit der Wahrnehmung der Geschäfte des/der Vorsitzenden beauftragt. Die
nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt sodann den/die neue/n Vorsitzende/n.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die
Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ergibt eine Abstimmung
Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder durch eine Telefon- bzw.
Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die
gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.
(7) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht ohne
Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.
(9) Der Vorstand legt nach der Mitgliederversammlung den jährlichen Tätigkeits- und Kassenbericht auch
dem NABU Rheinland-Pfalz vor.
§ 11 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
(1) Der Vorstand des NABU Zweibrücken e.V. sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung
und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Stellt er fest, dass
Mitglieder
(a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der Verbandsorgane (Bundes- und
Landesvertreterversammlung, Bund-Länder-Rat oder Präsidium und Landesvorstand) nicht
nachkommen,
(b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so informiert er den Vorstand des NABU Rheinland-Pfalz, der Maßnahmen zur Wiederherstellung der
innerverbandlichen Ordnung trifft, wobei zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.
(2) Scheitert eine einvernehmliche Lösung oder erfordern die Umstände ein sofortiges Handeln zur
Abwehr eines Schadens für den Verband, so ist der Landesvorstand und/oder das Präsidium des
Bundesverbandes befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von bis zu sechs Monaten
das Ruhen der Mitgliedsrechte anzuordnen.
(3) Dem betroffenen Mitglied steht hiergegen die Beschwerde zu. Sie ist schriftlich binnen eines Monats
nach Empfang des Bescheids bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft
dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist sie der Schiedsstelle des
Bundesverbandes zur Entscheidung vorzulegen.
§ 12 Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle des NABU hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und Verstöße
hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und zwar insbesondere in
folgenden Fällen:
(a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung des NABU, seiner Gliederungen, seiner
satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit im NABU beziehen,
(b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen Gliederungen
Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen des NABU zu
schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen.
(2) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe.
(4) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei
denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
(5) Die Schiedsstelle kann von jedem NABU-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen und
Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der/die Antragsteller/in muss darlegen, dass er/sie
durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen/ihren satzungsgemäßen Rechten verletzt ist.
(6) Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann die Schiedsstelle auf Antrag bis zu ihrer endgültigen
Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält sie die
Anfechtung für begründet, hebt sie den Beschluss auf.
(7) Gegen ein Mitglied kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder
gleichzeitig verhängen:
(a) Rüge oder Verwarnung,
(b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und
Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
(c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
(d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
(e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
(8) Gegen eine Gliederung kann die Schiedsstelle wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder
gleichzeitig verhängen:
(a) die Rüge oder Verwarnung,
(b) die Aussetzung der Auszahlung von Mitteln aus der Beitragsaufteilung,
(c) der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos und zur Führung des Verbandsnamens.
(9) In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten ist oder mit großer Wahrscheinlichkeit
zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann die Schiedsstelle auf
Antrag das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit deren
Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Schiedsstelle eine Sofortmaßnahme jeweils um weitere drei
Monate verlängern.
(10) Der NABU Zweibrücken e.V. erkennt die Zusammensetzung der Schiedsstelle und deren
Entscheidungen, wie sie in der Bundessatzung geregelt sind, an.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU Zweibrücken e.V. ist ehrenamtlich, soweit nicht
nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.
(2) Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis oder
Glaubhaftmachung erstattet.
(3) Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis
zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des
Einkommensteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließt
die Mitgliederversammlung.
(4) Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene können nicht Mitglied eines
Landes-, Regional-, Bezirks, Kreis- oder Ortsvorstandes des NABU sein.
(5) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse
und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von der/dem jeweiligen
Versammlungsleitenden und einem/einer von ihm/ihr bestellten Protokollführenden zu unterzeichnen.
(6) Der Landesvorstand und das Präsidium des Bundesverbandes haben das Recht, an
Mitgliederversammlungen des NABU Zweibrücken e.V. teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein
Stimmrecht.
(7) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen
enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
(1) Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen statt,
auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und
Wahlen geheim statt. Der/die Versammlungsleitende kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die
Versammlung nichts anderes beschließt.
(2) Bei Wahlen sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren
Kandidaten/innen kein/e Bewerber/in diese Mehrheit, findet zwischen den beiden
Bewerbern/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
(4) Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber/innen
gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber/innen, die die Mehrheit der
gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht
ausreichend Bewerber/innen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht
gewählten Bewerbern/Bewerberinnen ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
§ 15 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Eine beantragte Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern
dem Inhalt nach bekannt zu geben.
(3) Wesentliche Änderungen dieser Satzung, die den Sinn bisheriger Regelungen verändern, können nur
mit Zustimmung des Landesverbandes vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind die
Regelungen der §§ 7 – 10.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger
Beanstandungen des Landesverbandes, eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich
werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich in geeigneter Weise zu informieren.
§ 16 Auflösung und Liquidation
(1) Die Auflösung des NABU Zweibrücken e.V. kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und eine von der Mitgliederversammlung zu wählender Person.
§ 17 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den
NABU Rheinland-Pfalz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am _____________
beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 24.07.2020.
(2) Diese Satzung tritt erst mit Zustimmung des NABU Rheinland-Pfalz in Kraft und ist nur mit dessen
Unterschrift gültig.
(3) Die Zustimmung des Landesverbandes erfolgte am _____________.